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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Smiling Lizard Music®

 

 

I. ALLGE­MEINES/VERTRAGSABSCHLUSS

 

1. Die AGB von Smiling Lizard Music gel­ten für al­le von Smiling Lizard Music übernommenen Aufträge in den Bereichen Musik­beratung, Mu­sikrecherche, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion und Tonstudio-Arbeiten, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Smiling Lizard Music diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn Smiling Lizard Music in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produk­tion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. Auftraggeber haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.

 

3. Für Smiling Lizard Music besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

 

II. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

 

1. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Smiling Lizard Music abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Smiling Lizard Music ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Metrialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält Firmenname insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

 

III. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG

 

1. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktions­beauf­tragter umfasst, ist Smiling Lizard Music verpflichtet, einen technisch einwandfreien geeigneten Tonträger abzuliefern.

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Smiling Lizard Music unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjäh­rungsfrist.

 

3. Jegliche Gewährlei­stung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrück­liche schriftliche Zustimmung durch Smiling Lizard Music Eingriffe in­ das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder so­weit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.

 

4. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen uns  geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. So­weit unsere Haftung aus­geschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

5. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet Smiling Lizard Music nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt Smiling Lizard Music, ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus.

 

6. Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

 

 

IV. GEHEIMHALTUNG

 

1. Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und  Ge­schäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

V.  AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2. Auftragsbestätigungen erbitten wir in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Agentur-Auftragsnummer, der Kundennummer und des Datums.

 

VI. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN/DATEN

 

1. Sollte die Aufbewahrungszeit die 3 Jahre auf Wunsch des Auftrag­gebers überschreiten, so hat der Auf­traggeber für jedes weitere Jahr eine Aufbewahrungspauschale zu lei­sten, deren Höhe nach Umfang im­ einzelnen gesondert berechnet wird.

 

VII. VERSAND

 

1. Versendung und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

VIII.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftrags­erteilung oder Auftragsbestä­ti­gung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so­weit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Firmenname über den Be­trag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz gemäß § 1 DÜG zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt Smiling Lizard Music  vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.

 

3. Die Ver­wen­dung ei­ner Wer­kauf­nah­me gilt erst dann als zu­läs­sig, wenn die Rech­nung an Smiling Lizard Music voll­stän­dig be­zahlt ist.

 

IX. RECH­NUNGS­RE­KLA­MA­TIO­NEN

 

1. Rech­nungs­re­kla­ma­tio­nen sind in­ner­halb von 8 Ta­gen nach Rech­nungs­er­halt bei Smiling Lizard Music schrift­lich an­zu­zei­gen.

 

 

X. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN

 

A. ALLGEMEINES

 

1. "Kom­po­si­tion" im Sin­ne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämt­li­che Wer­ke des Kom­po­ni­sten, gleich in wel­cher Schaf­fen­stu­fe oder in wel­cher tech­ni­schen Form sie vor­lie­gen (No­tier­tes Mo­tiv, Par­ti­tur, Lay­out oder Pro­duk­tion auf Ton und/oder Bild­ton­trä­ger).

 

2. Die Her­stel­lung von Lay­outs (De­mon­stra­tions­auf­nah­men) oder die Durch­füh­rung der Wer­kauf­nah­me als Pro­duk­tions­be­auf­trag­ter sind ei­gen­stän­di­ge Lei­stun­gen des Kom­po­ni­sten. Sie kön­nen von ihm ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt wer­den, so­weit sie in dem er­teil­ten Auf­trag nicht ent­hal­ten sind und vom Auf­trag­ge­ber zu­sätz­lich ge­wünscht wer­den. Nut­zungs­rech­te an Lay­outs wer­den nicht über­tragen.

 

3. Durch den Auf­trag an­fal­len­de Ne­ben­ko­sten (z.B. Ho­no­ra­re für Spre­cher und/oder Vo­ka­li­sten, Bild­syn­chro­ni­sa­tion, Spe­zi­al­ge­rä­te­ver­leih, Rei­se­ko­sten, Spe­sen) ge­hen zu La­sten des Auf­trag­ge­bers. Spre­cher, Vo­ka­li­sten und/oder Mu­si­ker wer­den aus­schließ­lich na­mens, im Auf­trag und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers en­ga­giert.

 

4. Al­le vom Kom­po­ni­sten be­rech­ne­ten Ho­no­ra­re und son­sti­gen Ent­gel­te ver­ste­hen sich zu­züg­lich der je­weils bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten­den ge­setz­li­chen Mehr­wert­steu­er, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

B. UR­HE­BER­RECHT­LI­CHE NUT­ZUNGS­RECH­TE/

LEI­STUNGS­SCHUTZ­RECH­TE

 

1. Der Kom­po­nist über­trägt die Nut­zungs­rech­te frei von An­sprü­chen Drit­ter, ins­be­son­de­re auch frei von per­sön­lich­keitsrecht­li­chen Ein­wen­dun­gen und Ver­gü­tungs­an­sprü­chen Drit­ter. Der Kom­po­nist bleibt be­rech­tigt,  die Kom­po­si­tion für ei­ge­ne De­mon­stra­tions­zwecke (Sho­wreel, De­mo­ta­pe) zu ver­wer­ten. Soll­te ei­ne Kom­po­si­tion 12 Mo­na­te nach Ab­nah­me nicht ver­öf­fent­licht wor­den sein, ist der Komponist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens 3 (drei) Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fal­len die Rech­te mit Ab­lauf der Nachfrist auf den Kom­po­ni­sten zur aus­schließ­li­chen Ver­wer­tung zu­rück. Vergütungsansprüche des Komponisten nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.

 

2. Für den Fall, dass der Auf­trag die Durch­füh­rung der Wer­kauf­nah­me als Pro­duk­tions­be­auf­trag­ter umfasst, schlie­ßen die an den Auf­trag­ge­ber über­tra­ge­nen Rech­te sämt­li­che dem Kom­po­ni­sten selbst, den be­tei­lig­ten In­ter­pre­ten und den son­sti­gen Mit­wir­ken­den an der Wer­kauf­nah­me zu­ste­hen­den übertrag­ba­ren Rech­te und An­sprü­che, ins­be­son­de­re sämt­li­che Lei­stungs­schutz­rech­te ein. Un­be­rührt blei­ben die An­sprü­che, die der Kom­po­nist, die aus­ü­ben­den Künst­ler und son­sti­gen Lei­stungs­schutz­be­rech­tig­ten auf­grund ih­rer Ver­trä­ge mit der GE­MA bzw. GVL ha­ben.

 

3. Der Kom­po­nist über­trägt dem Auf­trag­ge­ber ur­he­ber­recht­li­che Nut­zungs­rech­te zu dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zweck. Die  Über­tra­gung dar­ü­ber hin­aus­ge­hen­der Nut­zungs­rech­te (in­halt­lich, zeit­lich, räum­lich) be­darf für je­den Ein­zel­fall ei­ner be­son­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Oh­ne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung des Kom­po­ni­sten ist der Auf­trag­ge­ber ins­be­son­de­re nicht be­rech­tigt die Kom­po­si­tion um­zu­ge­stal­ten, zu be­ar­bei­ten, neu auf­zu­neh­men oder mit Bild-, Text- und/oder Ton­mate­ri­al ei­nes an­de­ren Pro­duk­tes als dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten zu syn­chro­ni­sie­ren.

 

4. Bei der Ver­wen­dung sei­nes Wer­kes hat der Kom­po­nist An­spruch, in von ihm nach bil­li­gem Er­mes­sen zu be­stim­men­der, bran­chen­üb­li­cher Wei­se als Urhe­ber be­zeich­net zu wer­den (Be­schrif­tung sämt­li­cher Sen­de­ko­pien, Co­py­right- Ver­merk im Vor-oder Ab­spann bei Bild­ton­trä­gern u.ä.) Der Auf­trag­ge­ber ist oh­ne schrift­li­che Mit­tei­lung an den Kom­po­ni­sten nicht berech­tigt, die vom Kom­po­ni­sten an­ge­ge­be­ne Werk­be­zeich­nung bzw. den vom Komponisten ver­wen­de­ten bzw. an­ge­mel­de­ten Ti­tel ei­ner Pro­duk­tion zu ver­än­dern. Der Auf­trag­ge­ber er­füllt für die von ihm vor­ge­nom­me­ne oder be­auf­trag­te Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung der Kom­po­si­tion an­fal­len­den ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Ur­heber­rechts­ver­bind­lich­kei­ten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartnerzur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Ver­öf­fent­li­chung, stellt der Auf­trag­ge­ber dem Kom­po­ni­sten un­aufge­for­dert Be­leg­st­ücke (bei Film auf Be­ta For­mat) und die Schalt­plä­ne zur Ver­fü­gung. Smiling Lizard Music ver­pflich­tet sich, die Schalt­plä­ne ver­trau­lich zu be­han­deln und nur zum Zwecke des Ab­gleichs mit der Ge­ma oder ei­ner an­de­ren Ur­he­ber­rechts­ge­sell­schaft zu ver­wen­den. Ei­ne dar­ü­ber­hin­aus­ge­hen­de Wei­ter­ga­be der Schalt­plä­ne er­folgt nicht.

 

5. Der Kom­po­nist hat das Recht, sämt­li­che die Ver­brei­tung sei­nes Wer­kes be­tref­fen­den Un­ter­la­gen halb­jähr­lich durch ei­ne zur Be­rufs­ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Per­son (ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) ein­se­hen zu­ las­sen. Die Ko­sten der Buch­prü­fung trägt der Kom­po­nist, so­fern die Prü­fung kei­ne Feh­ler er­gibt, an­son­sten trägt die Ko­sten der Auf­trag­ge­ber.

 

C. VOR­ZEI­TI­GE VER­TRAGS­BEEN­DI­GUNG/AB­BRUCH DER AR­BEI­TEN

 

1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auf­trag aus Grün­den, die nicht vom Kom­po­ni­sten zu ver­tre­ten sind, nicht aus­ge­führt, so kann der Kom­po­nist - oh­ne dass es ei­nes Scha­dens­nach­wei­ses be­dürf­te - ein Aus­fall­ho­no­rar in Hö­he von mindestens 50% des ver­ein­bar­ten Ho­no­rars be­rech­nen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Komponisten ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits an­ge­fan­ge­ner Auf­trag aus von dem Kom­po­ni­sten nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht fer­tig­ge­stellt, so steht dem Kom­po­ni­sten das vol­le Ho­no­rar zu. Als an­ge­fan­gen gilt ein Auf­trag, wenn mit der ver­trag­lich ge­schul­de­ten Lei­stung von dem Kom­po­ni­sten be­gon­nen wur­de. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt der Nach­weis of­fen, ein  Scha­den sei über­haupt nicht ent­stan­den oder we­sent­lich nie­dri­ger.

 

2. Der Kom­po­nist ist ver­pflich­tet, die zur Aus­füh­rung des Auf­tra­ges er­for­der­li­chen Er­fül­lungs­ge­hil­fen mit größt­mög­li­cher Sorg­falt aus­zu­su­chen. Ei­ne wei­ter­ge­hen­de Haf­tung für Er­fül­lungs­ge­hil­fen über­nimmt der Kom­po­nist nicht.

 

3. Gehen Kom­po­si­tio­nen trotz größ­ter Sorg­falt des Kom­po­ni­sten un­ter, oh­ne dass er dies zu ver­treten hat, so be­rührt dies sei­nen Ho­no­rar­an­spruch nicht; er ist in die­sem Fall zur Er­satz­be­schaffung zu ei­nem vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Selbst­ko­sten­preis ver­pflich­tet, es  sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber den Un­ter­gang zu  ver­tre­ten hat.

 

D .  EI­GEN­TUMS­VOR­BE­HALT

 

1. Bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung al­ler For­de­run­gen aus dem Ver­trag ver­blei­ben das Ei­gen­tum an den die Wer­kauf­nah­me ver­kör­pern­den Ton­trä­gern so­wie sämt­li­che Rech­te an al­le im Rah­men des Auf­tra­ges er­stell­ten Wer­ken bei dem/der Smiling Lizard Music. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers ist Smiling Lizard Music be­rech­tigt, die Wer­kauf­nah­me zu­rück­zu­ver­lan­gen. In der Zu­rück­nah­me so­wie in der Pfän­dung der Vor­be­halt­sa­che liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag.

2. Bei Pfän­dun­gen oder son­sti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen.

 

XI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TONSTUDIO ARBEITEN

 

1. Die in Rechnung gestellten Honorare sind Grundhonorare. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über Firmenname beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern, Komponisten und/oder Darstellern grundsätzlich für den Zeitraum von einem Jahr ab Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) übertragen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.

 

XII. SCHLUSS­BE­STIM­MUN­GEN

 

1. Er­fül­lungs­ort al­ler Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist für bei­de Tei­le der Ge­schäftssitz von Smiling Lizard Music.

 

2. Das glei­che gilt hin­sicht­lich des Ge­richt­stan­des, so­fern nicht ge­setz­lich ein an­de­rer Ge­richts­stand zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist.

 

3. Bei Teil­nich­tig­kei­ten ei­ner Be­stim­mung  die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen blei­ben die übri­gen  Be­din­gun­gen wirk­sam; an die Stel­le der nich­ti­gen Be­din­gun­gen tritt ei­ne Be­stim­mung, die unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien der Bran­chen­üb­lich­keit am näch­sten kommt.

 

4. Die vor­ste­hen­den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten mit Wir­kung vom 1. Januar 2023 an. Frü­he­re Fas­sun­gen ver­lie­ren hier­mit ih­re Gül­tig­keit.

Ab­wei­chun­gen von die­sen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, er­gän­zen­de Ver­ein­ba­run­gen und Ne­ben­ab­re­den be­dür­fen der Schrift­form oder der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Be­stä­ti­gung

 

5. Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts von Smiling Lizard Music aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes recht aus diesem Vertrag durch Smiling Lizard Music dar.

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